Comment Juristische Definition von Fehl- und Totgeburt in der Bundesrepublik Deutschland: Nach § 29 der Personenstandsgesetz-Ausführungsverordnung wird eine Totgeburt wie folgt definiert : (1) Eine Lebendgeburt, für die die allgemeinen Bestimmungen über die Anzeige und die Eintragung von Geburten gelten, liegt vor, wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat. Entscheidend ist für die Definition einer Totgeburt nach bundesdeutschen Recht, daß das Kind über 500g gewogen hat und weder gelebt, noch die Nabelschnur pulsierte. Dies gilt daher unabhängig von der Schwangerschaftswoche oder der Länge des Kindes und ob das Kind bereits im Mutterleib tot war oder in der Geburt verstarb. Von einer Fehlgeburt im juristischen Sinne spricht man, wenn das Kind nicht gelebt hat und weniger als 500g wog. |